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Anpassung des Infektionsschutzgesetzes. Herbst und Winter

GesundheitAnpassung des Infektionsschutzgesetzes. Herbst und Winter

Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium haben sich gemeinsam auf eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verständigt. Damit soll ein sicherer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen für den Herbst und Winter geschaffen werden – denn Corona wird auch im Herbst nicht vorbei sein.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und Bundesjustizminister Marco Buschmann haben die Details des neuen Schutzkonzepts vorgestellt, das ab Oktober gelten soll. „Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein. Hierfür wird ein umfassendes Winterpaket auf den Weg gebracht, das helfen wird, schwere Verläufe zu reduzieren und Todesfälle zu vermeiden“, betonte Lauterbach. Buschmann sagte: „Wir nehmen die Pandemie weiter ernst. Und vor allem nehmen wir die Grundrechte ernst. Auch im Herbst und Winter gilt: Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind.“ Die bisherigen auf die Covid-19-Pandemie bezogenen Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet.

Bundesweite Regelungen

Den Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium unter Beteiligung des Bundeskanzleramts erarbeitet. Er sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor.

Danach sollen zwischen 1. Oktober 2022 und 7. April 2023 in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten – die Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. In Betrieben soll zudem wieder die Corona-Arbeitsschutzverordnung gelten – etwa mit Homeoffice-Angebot sowie Masken- und Testregelungen.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können sie etwa eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Hier soll es jedoch Ausnahmen für getestete, frisch geimpfte und frisch genesene Menschen geben.

Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder einzelne Gebiete auf Basis einer sich verschlechternden Entwicklung eine konkrete Gefahr für das Gesundheitssystem oder die sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Ausnahmeregelung. Des weiteren kann eine Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen erfolgen.

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